Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie

Aktuelle Neuigkeiten:

Durch Beschluss des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) steht Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, in Kürze ein neuer, durch den Bund finanzierter Schnellkredit zur Verfügung. Des Weiteren werden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sowie den freien Berufen ein Großteil der entstehenden Beratungskosten erstattet.


Coronavirus (COVID-19)
– Auswirkungen auf Unternehmen

Das Coronavirus (COVID-19) hat sich zu einem festen Bestandteil unseres Alltags entwickelt. Neben zahlreichen Präventionsmaßnahmen, die sich auf unser Privatleben auswirken, ist vor allem unsere Wirtschaft betroffen und steht vor einer großen Herausforderung.

Um diese zu entlasten wurde daher vor Kurzem ein Gesetzespaket durch die Bundesregierung beschlossen. Dieses beinhaltet zahlreiche belastungsreduzierende Möglichkeiten. Umfang und Komplexität der Möglichkeiten können schnell zu Verständnisproblemen führen. Daher haben wir bei Klepper & Partner folgend die wichtigsten Punkte aufgegriffen und erörtert.

 

1. Krisensituation durch Corona – Folgen für die Insolvenzantragspflicht - Welche Maßnahmen sind notwendig?

2. Staatliche Unterstützungen

3. Krisenmanagement zur Sicherung des Geschäftsbetriebs

4. Sicherung des Unternehmens durch Eigenverwaltung?

Das Corona-Virus und die aktuellen Präventionsmaßnahmen der Bundesregierung führen zur Schwächung der deutschen Wirtschaft. Umsätze bleiben aus und Verbindlichkeiten können nicht länger bedient werden. Folglich drohen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wodurch die Insolvenzantragspflicht (§15 a InsO) entsteht.

Unternehmer müssen an dieser Stelle besonders bedacht agieren, da falsches Handeln in einer solchen Situation zivil- und strafrechtliche Haftungsansprüche zur Folge haben kann.

Zur Sicherung der Existenzgrundlage vieler Unternehmen wurde daher die Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzt (COVInsAG) bis zum 30. September 2020 abgemildert.

Warum wurde im Bereich der Insolvenz ein temporäres Gesetz verabschiedet? Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen benötigen ausreichende Handlungszeiträume, um Sanierungsmaßnahmen zu erarbeiten. Damit gemeint sind Beanspruchungen der zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten staatlichen Leistungen, sowie Nachverhandlungen mit Gläubigern und Kapitalgebern.

Diese Handlungsspielräume sollen durch Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Reduzierung der Haftungs- und Anfechtungsrisiken gewährleitstet werden. Ergänzend werden so bessere Voraussetzungen geschaffen, Sanierungskredite zu erhalten, wodurch der Geschäftsbetrieb ebenfalls gestärkt wird.

Trotz Einschränkung der Haftungsrisiken wird darauf hingewiesen, dass weiterhin hohe Vorsicht bei der Leitung Insolvenzreifer Unternehmen gewährleistet werden muss, da einige Haftungsfragen offenbleiben.

Um unter das COVInsAG zu fallen, haben Unternehmen bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Insolvenzantrag muss nur dann nicht gestellt werden, wenn:

  • die drohende Insolvenz durch das Corona-Virus verursacht wurde
  • die Aussicht für eine erfolgreiche Sanierung und Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 besteht

Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsführern können nur ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen die genannten Voraussetzungen erfüllt. Daher ist die Prüfung auf Erfüllung ein essenzieller Bestandteil des Antragsprozesses. Sollten Sie hierbei Schwierigkeiten haben, beraten wir Sie gern.

Was ist Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld und worin liegen die Vorteile für Unternehmen?

Kurzarbeit ist ein bewährtes wirtschaftliches Instrument, welches bereits in der Wirtschaftskrise 2008/2009 zum Einsatz gekommen ist. Die Belegschaft (auch ein ausgewählter Teil ist möglich) arbeitet dabei weniger als vertraglich vereinbart. Angespannte Kostensituationen betroffener Unternehmen können sich entspannen. Arbeitsplätze bleiben Erhalten und eine Know-How-Abwanderung durch Verlust qualifizierter Angestellter wird vermieden.

Zusätzlich entstehen finanzielle Entlastungen durch Kurzarbeitergeld (KUG). Kurzarbeit und KUG können für einen maximalen Zeitraum von 12 Monaten beantragt werden. Anspruch entsteht sobald mindestens 10 Prozent der Belegschaft einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent hat.

Was bedeutet KUG? Bei KUG werden Unternehmen und Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit finanziell unterstützt. Von Unternehmen werden 100% der Sozialversicherungsbeiträge der ausgefallenen Arbeitsstunden übernommen. Arbeitgebern werden 60 bis 67% (mit Kind) des Nettoentgelts vergütet. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergelder haben Arbeitnehmer in einem festen Arbeitsverhältnis, sowie Leiharbeiter. Geringfügig Beschäftigte können kein KUG beantragen.

Auch für die Beantragung von Kurzarbeit und KUG müssen gesetzlich geregelte Voraussetzungen (§95 SGB III) erfüllt sein:

(1) Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall muss vorliegen

Ein solcher Fall kann durch ein unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursachen eintreten. Praxisnahes Beispiel eines unabwendbaren Ereignisses sind behördlich veranlasste Maßnahmen aufgrund des Corona-Virus. Mögliche wirtschaftliche Ursachen sind Auftragsmängel oder fehlende Materialien.

(2) Die betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Beschäftigung von mindestens einem Arbeitnehmer.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Fortsetzung oder (im Anschluss an eine Ausbildung) Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

(4) Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden

Staatliche Unterstützungen - Sanierungskredite

Von der Corona-Krise sind Klein-, Mittelständische und Großunternehmen betroffen. Daher hat die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Bundesländern über das Sonderprogramm 2020 der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) umfangreiche Mittel für alle Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Konkret wurden drei Unterstützungspakete beschlossen, bei denen den Unternehmen Kreditmöglichkeiten unter erleichterten Eingangsvoraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

  • (1) KfW-Kredit für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind – ERP-Gründerkredit universell
  • (2) KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind – KfW-Unternehmerkredit
  • (3) KfW-Sonderprogramm – Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro – Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Eine Beratung durch die KfW-Bank ist an dieser Stelle empfehlenswert. Hierdurch erlangen sie einen schnellen und einfachen Überblick zum passenden Unterstützungspaket, sowie Umsetzungshinweise, um zeitnah von den staatlichen Zuwendungen zu profitieren.

Erweiternd können auch Zuschüsse oder Soforthilfen beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie bei dem Wirtschaftsministerium Ihres Bundeslandes oder Ihrem Landesförderinstitut.


Staatliche Unterstützung – Schnellkredit

Der deutsche Mittelstand erhält in Kürze einen weiteren Schutzschirm durch die Bundesregierung. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten Beihilferahmens führt die Bundesregierung nun einen KfW-Schnellkredit ein.

Bei diesem Kredit übernimmt der Staat 100% der Risiken. Dadurch kann eine Bewilligung des Kredits nahezu garantiert werden. Folgend werden die wichtigsten Inhalte des Kredites aufgeführt:

  • Die Laufzeit beträgt 10 Jahre
  • Der Zinssatz beträgt 3%
  • Es handelt sich um einen Schnellkredit für kleine und mittlere Unternehmen
  • Durch eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% der KfW, diese abgesichert durch eine Garantie des Bundes, ist die Erlangung des Schnellkredites deutlich wahrscheinlicher
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
    > Mehr als 50 MA: Maximaler Kreditrahmen von 800.000€
    > Bis zu 50 MA: Maximaler Kreditrahmen von 500.000€

Durch die Haftungsfreistellung der KfW-Bank ist die Hürde zur Erlangung eines Kredites deutlich gesunken. Dennoch werden bestimmte Voraussetzungen erwartet, damit Schnellkredite erteilt werden können. Das Unternehmen muss:

  • im Geschäftsjahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einen Gewinn erwirtschaftet haben und ausweisen können
  • mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen
  • min. seit dem 01. Januar 2019 am Markt agieren
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen und zum 31. Dezember 2019 frei von wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein

Sollten Sie Informationen oder Hilfe bei der Beantragung der Hilfsmaßnahmen benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Beratungen zur Corona-Problematik durch externe Unternehmen werden ab sofort staatlich gefördert. Einzelheiten hierzu finden Sie im weiteren Verlauf des Texts.


Staatliche Unterstützungen - Abgabeverpflichtungen

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzespakets betrifft Abgabeverpflichtungen. Hierzu wurden drei Möglichkeiten vorgestellt, die allesamt bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt beantragt werden müssen und eine Aussetzung der Abgabepflichten bewirken. Diese Maßnahmen lauten:

  • Stundungen durch Finanzämter und Sozialversicherungsträger
  • Anpassung der Vorauszahlungen von Steuern
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Staatliche Unterstützung - Unternehmensberatung

In Zeiten der Corona-Krise kann ein externer Unternehmensberater nützliche Hilfestellungen zur Bewältigung der Notsituation geben. Neue Geschäftsfelder, Kostenstrukturanalysen, Umstellung von Geschäftsbereichen oder die Herstellung der Liquidität können dabei zur Verbesserung der aktuellen Situation führen.

Auch die Bundesregierung hat die Wichtigkeit beratender Unternehmen zur Krisenzeit erkannt und daher ein neues Sofortprogramm veröffentlicht, in dem suchenden Unternehmen die Finanzierung garantiert wird.

Die wesentlichen durch den Bund gestellten Voraussetzung zur Finanzierung von Beratungen durch externe Unternehmen lautet wie folgt:

  • Die Unterstützung suchenden Unternehmen müssen nach gültigen Vorschriften die Bedingungen der klein- und mittleren Unternehmen, sowie die De-minimis-Regelung erfüllen
  • Der Unterstützungsantrag muss vor Beginn der Beratung gestellt werden
  • Die in Anspruch genommene Beratung muss durch die Corona-Krise hervorgerufene wirtschaftliche Schwierigkeiten behandeln
  • Über die Beratung ist durch das beratende Unternehmen ein Bericht anzufertigen, der sowohl Problemursachen als auch Maßnahmen zu deren Beseitigung aufführt
  • Ein Informationsgespräch mit einem regionalen Partner vor Antragsstellung ist nicht zwingend notwendig, kann aber nützlich sein
  • Betroffene Unternehmen erhalten einen maximalen Zuschuss in Höhe von 4.000€
  • Bis zur Ausschöpfung des maximalen Betrags können mehrere Beratungen in Anspruch genommen werden
  • Beratungen vor Ort sind nicht erforderlich
  • Anträge auf Förderung können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden

Die Pflege der Geschäftsbeziehungen ist die unverzichtbare Aufgabe eines jeden Betriebs. Gerade in Zeiten der Corona Krise ist diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Ihre Geschäftspartner, Kreditinstitute oder Lieferanten, erwarten die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen. Daher sollten Sie die eigenen Mittel, vor allem die Liquiditätssituation, kontinuierlich überwachen und drohende Probleme durch präventive Maßnahmen abwenden.

Wie sehen solche Präventivmaßnahmen aus? Hierbei können Verhandlungen mit den Geschäftspartnern zur Entlastung der Notsituation führen. Stundungsvereinbarungen, Aussetzung von Tilgungs- oder Darlehenszahlungen sowie Herabsetzen oder Aussetzen der eigentlich vereinbarten Vertragsklauseln können eine erwünschte Entlastung bezwecken.

Auch die Analyse der Kostenstruktur des Unternehmens kann Kostenblöcke zum Vorschein bringen, deren Beseitigung oder kurzfristiges Ausschalten zur Entlastung des Unternehmens führen.

In einer Krisensituation werden andere Betriebe ebenfalls mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben. Das bedeutet, dass Ihre Forderungen möglicherweise nicht vereinbarungsgemäß bedient werden. Durch engen Kundenkontakt sollten daher Informationen über die Lage der Kunden eingeholt werden. Mit Hilfe eines Krisenplans können anschließend Umgangsalternativen entwickelt werden. Bei drohenden Zahlungsausfällen sollte Sie Verständnis gegenüber Kunden haben und Alternativvereinbarungen offen gegenüberstehen.

Trotzdem sollten Sie sich Absichern, in wie weit Forderungen im Falle eines Zahlungsausfalls umgesetzt werden können. Handlungsalternativen stellen Einzugsermächtigungen, Verarbeitungs- oder Verwertungsverbote dar.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass gute Zusammenarbeit in Zeiten einer Krise die Geschäftsbindung stärkt und Vertrauen für zukünftige Geschäfte schafft! Daher sollte eine gemeinsame Lösung immer angestrebt werden!

Die abschließende Möglichkeit zur Bewältigung der Corona-Krise stellt die Eigenverwaltung dar. Bei einer Eigenverwaltung (§§ 270 ff.) wird die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwaltet und verfügt. Diese bietet folgende wesentliche Vorteile:

  • Löhne und Gehälter müssen über einen Zeitraum von drei Monaten nicht gezahlt werden
    > Dieser kann ggf. im Rahmen der Corona-Krise auf sechs Monate verlängert.
  • Trennen von Dauerschuldverhältnissen ohne Kündigungsfristen.
  • Reduzierung der Passivseite der Bilanz





IHRE ANSPRECHPARTNER.

Wer fragt, dem kann geholfen werden.
Qualifiziert und persönlich.
Und natürlich diskret, wenn Sie es wünschen.

 

PARTNER
  Thorsten Klepper

  • Rechtsanwalt

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Rechtsanwalt Thorsten Klepper hat in seiner Karriere verschiedene Funktionen als Rechtsberater wahrgenommen. Er war zunächst mehrere Jahre in der Industrie und im Handel als Konzern-Syndikus aktiv, bevor er dann in eine der Big Five Kanzleien der Bundesrepublik eintrat. Seit fast zwanzig Jahren wird Rechtsanwalt Klepper als Insolvenzverwalter bei den nordrhein-westfälischen Gerichten zwischen Arnsberg und Duisburg bestellt.


PARTNER
Christina Johanna
Bernath zu Bernathfalva

  • Rechtsanwältin

  • Fachanwältin für Insolvenzrecht

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Frau Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva hat zu Beginn ihrer Karriere zunächst einige Auslandsstationen in Norwegen und Spanien absolviert und konnte so unschätzbare Erfahrungen im internationalen Wirtschaftsrecht sammeln. Seit fast zehn Jahren wird Frau Rechtsanwältin Bernath zu Bernathfalva an verschiedenen Gerichten vom Rheinland über das Ruhrgebiet bis ins Sauerland als Insolvenzverwalterin bestellt, unter anderem in Hagen, Bochum und Essen, Köln und Arnsberg.


PARTNER
  Christian Schlüter LL.M.

  • Rechtsanwalt

  • Magister der Rechte für Wirtschafts- und Steuerrecht

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Herr Rechtsanwalt Christian Schlüter LL.M. hat nach seiner juristischen Ausbildung mit den Schwerpunkten im Wirtschafts- und Steuerrecht mehrere Jahre als Justitiar in einer international agierenden Unternehmensgruppe gearbeitet und war dort u.a. mit dem Beteiligungsmanagement beauftragt. Nach dieser Zeit wurde er Partner einer wirtschafts- und steuerrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei im Ruhrgebiet, bevor es uns gelang den Kollegen Schlüter für unser Haus zu gewinnen. Herr Rechtsanwalt Schlüter verantwortet bei uns die Bereiche Vertragsrecht, Anfechtungsrecht, Steuerrecht, Kaufrecht und Insolvenzrecht.

 


COUNSEL
  Axel Walkenhorst

  • Rechtsanwalt

  • Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der Lesezirkel Deutschlands

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Rechtsanwalt Axel Walkenhorst hat seit Beginn seiner Karriere immer den Bezug zur Wirtschaft gesucht. Er ist seit nunmehr 15 Jahren Geschäftsführer eines der größten Lesezirkels der Bundesrepublik. Seit einigen Jahren ist er auch Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der Lesezirkel Deutschlands. Daneben übernahm er immer schon die wirtschaftliche und rechtliche Beratung von Unternehmen aus der Medien- und Printbranche in Krisensituationen. Er ist auch ein gefragter Ansprechpartner für die Begleitung von M & A - Prozessen in diesem Bereich bis hin zur Bewertung der kartellrechtlichen Fragestellungen.


Da wir fest mit der Region verwurzelt sind und hier leben und arbeiten, erkennen wir Veränderungen und Entwicklungen in unserem Lebens- und Arbeitsumfeld. Da wir uns ständig selbst hinterfragen und über moderne Steuerungselemente in unserem Kanzleimanagement verfügen, können wir auf die erkannten Änderungen und Entwicklungen adäquat reagieren. So haben wir uns in den letzten Jahren zunehmend internationalisiert. Dies nicht in der Form der business-englisch-affinen international Law-Boutique für Wirtschafts- und Insolvenzrecht sondern in der bodenständigen, lokal vernetzten und regional geführten Unternehmerkanzlei für Freiberufler, Gewerbetreibende und den heimischen Mittelstand.

Internationalisierung bedeutete daher für uns die Ausrichtung auf die zunehmenden demoskopischen Veränderungen unserer Klientel. Wir haben schon vor Jahren begonnen unsere Mitarbeiter auch nach den sprachlichen Gegebenheiten in unseren Gerichtsbezirken auszuwählen und auszubilden. Alle nichtanwaltlichen Mitarbeiter unserer Kanzlei sind ohnehin „Eigengewächse“ und von uns in den vergangenen Jahren als Auszubildende eingestellt worden. Auf diese Weise konnten wir auch sicherstellen, dass alle wirtschaftsrechtlichen Themen immer auch Zugang in die jeweiligen Muttersprachen fanden.

Wir können daher mit gutem Gewissen behaupten, dass wir über die muttersprachliche Kompetenz verfügen Rechtsfragen in türkischer, kurdischer, polnischer, syrischer, italienischer, rumänischer, griechischer, spanischer, ungarischer und russischer Sprache zu bearbeiten. Überdies verfügen wir darüber hinaus noch über verhandlungssichere Sprachkenntnisse in Französisch und in Englisch.



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50321 Brühl


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Südwall 11

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02 31 - 91 30 44 75

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